Fragen und Antworten
Alp
Nicht-biologische Alp
Darf ich die Tiere meines Knospen-Hofs auf eine nicht biologische Alp geben?
Die Alpung auf einer nicht biologischen Alp ist erlaubt, wenn die Sömmerungsbeitrags-Verordnung eingehalten wird. Die Produkte dürfen nicht als Bioprodukte ausgezeichnet werden. Der Status der Biotiere geht nicht verloren.
Siehe Bio Suisse Weisung „Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb"
Düngung
Zufuhr Hofdünger
Darf ich auf meinen Knospebetrieb Hofdünger von einem ÖLN-Betrieb zuführen? Muss ich dafür einen Hofdüngerabnahmevertrag abschliessen?
Auf Knospebetrieben darf nur Hofdünger von Labelbetrieben (z.B. IP-Suisse, QM-Schweizerfleisch, Coop Naturafarm, SEG-Poulets) zugeführt werden. Bei einer jährlichen Hofdüngerzufuhr von mehr als 1 DGVE pro Betrieb muss ein genehmigter Hofdüngerabnahmevertrag vorliegen.
Siehe Bio Suisse Weisungen „Nährstoffversorgung" und Bio Suisse Ausführungsbestimmungen „Hofdüngerabnahme und -abgabe"
Einsatz von stickstoff- und phosporreduziertem (NPr) Futter
Ich möchte etwas mehr Legehennen halten. Da aber meine Nährstoffbilanz bereits hart an der Limite ist, hat mir ein Kollege den Einsatz von NPr-Futter empfohlen. Darf ich das einsetzen?
Auf einem Biobetrieb darf Bio NPr-Futter eingesetzt werden. Dieses enthält keine Phytase, damit aber höhere Nährstoffgehalte als konventionelle NPr Futter. Es müssen ein Futterplan und eine Vereinbarung mit dem Futterlieferanten vorliegen. Diese müssen von der kantonalen Vollzugsstelle genehmigt werden, damit der tiefere P205-Wert in der Suisse Bilanz berücksichtigt werden kann. NPr Futter ist teurer.
Siehe DZV Artikel 6 und Anhang 1
Fütterung, Futtermittel
Raufutter, Wiederkäuerfütterung
Ich möchte die Kühe auf meinem Betrieb mit konventioneller Maissilage füttern. Ist das erlaubt?
Nein, seit 01.01.2008 dürfen noch biologische Futtermittel eingesetzt werden. Ausnahme bilden folgende Nebenprodukte der Lebensmittelherstellung, welche bis 31.3.09 im Rahmen von 5% eingesetzt werden dürfen:
- Zuckerrübenschnitzel
- Melasse aus der Zuckerproduktion
- Früchtesirup
- Abgang aus Obst- und Gemüseverarbeitung
- Biertreber, Malztreber
- Kartoffelprotein
- Maiskleber
- Bierhefe
- Unverarbeitet Kartoffeln aus der Lebensmittelherstellung.
Siehe BioV Artikel 39
Frage: Darf ich meine Kühe im Herbst auf der Fläche meines nicht biologisch wirtschaftenden Nachbarn weiden lassen?
Antwort: Ja, Rindevieh darf vorübergehend auf nicht biologischer LN weiden, wenn auf dieser höchstens Einzelstockbehandlungen vorgenommen wurden. Der Anteil nicht biologischen Weidefutters darf auf einem Knospebetrieb maximal 5% (= 18 Tage/Tier) bei einem BioV-Betrieb maximal 10% (= 36 Tage/Tier) des jährlichen Gesamtfutterverzehrs ausmachen.
Siehe Bio Suisse Richtlinien Anhang 5
Import Raufutter, Knospebetrieb
Ich möchte für meine Knospenkühe Heu von einem Biobetrieb in Italien importieren. Ist das erlaubt?
Ja, das ist erlaubt. Insgesamt muss allerdings bei den Wiederkäuern 90 Prozent Knospe-Futter eingesetzt werden. Sie dürfen aber auch folgende Futtermittel einsetzten, welche nach der EU-Bioverordnung zertifiziert wurden:
- Leinsaat
- Dextrose
- Weizenprotein für Kälbernährmehl
- Stroh zur Verfütterung
- Ackerkulturpflanzen inkl. Getreideganzpflanzen (auch Mais), frisch, siliert, getrocknet
- Futterrüben unverarbeitet
- Futter von Dauer- und Kunstwiesen, frisch oder konserviert (nur von direkten Nachbarnländern)
Siehe Bio Suisse DV Beschluss vom 23.4.08
Kraftfutter, Wiederkäuerfütterung
Frage: Die Verschärfung der Fütterungsrichtlinie (100% bio) hat ja auch Auswirkungen auf die Rezepturen des Hilfsstoffknospenfutters. Auf was muss ich als Bauer bei der Verfütterung des Hilfsstoffknospenfutters achten?
Antwort: Das Hilfsstoffknospefutter darf bis zum Haltbarkeitsdatum eingesetzt werden. Die Einhaltung der nicht biologischen Anteile wird auf Stufe Futtermühlen kontrolliert.
Hanf
Antwort: Seit 1. März 2005 darf Hanf nicht mehr an Nutztiere verfüttert werden. Mehr Information zum Fütterungsverbot von Hanf finden Sie unter folgendem Link:
Labels und Bioprogramme
AB
Welche Betriebszweige kann ich gemäss der AB Richtlinien kontrolliert lassen?
bio.inspecta kontrolliert und zertifiziert in diesem Jahr die pflanzliche Produktion und Produktion von Tieren der Rindviehgattung. Anfragen zu anderen Produktionszweigen nehmen wir aber gerne entgegen und versuchen eine Lösung anzubieten.
Zudem werden Verarbeitungsbetriebe und Produkte durch unsere Abteilung Verarbeitung und Handel kontrolliert und zertifiziert.
Welche Rohstoffe darf ich bei der Verarbeitung meiner Produkte verwenden? Müssen die Zutaten gemäss EU-Bio Richtlinien zertifiziert sein?
Die Rohrstoffe müssen mindesten EU-Bio zertifiziert sein. Eine Einschränkung gibt es bei tierischen Produkten (z.B. Joghurt, Käse). Bei diesen muss die Milch zusätzlich AB France zertifiziert sein.
Siehe Cahier des charges mode de production biologique des animaux et produits animaux
Bio Weide Beef
Kann ich die Kälber für Bio Weide-Beef kastrieren?
Das Kastrieren muss durch den Tierarzt erfolgen, es dürfen Gummiringe unter Lokalanästhesie eingesetzt werden.
Siehe Anforderungen an Mastbetriebe im Bio Weide-Beef Programm, Abschnitt 8
Darf ich ein Tier zur Sömmerung weggeben und danach als Bio Weide-Beef vermarkten?
Sömmerung auf einer Bioalp ist möglich, wenn das Tier anschliessend für sechs Monate auf einen Bio Weide-Beef Betrieb zurückkehrt bevor es vermarktet wird.
Siehe Anforderungen an Mastbetriebe im Bio Weide-Beef Programm, Abschnitt 5
Darf ich ein Kalb zukaufen und später als Bio Weide-Beef vermarkten?
Es können Tränker oder Remonten aus einem Vollknospe oder Umstellknospe Betrieb zugekauft werden. Jedes Tier muss mindestens die letzten 12 Monate vor der Schlachtung auf einem Vollknospe oder Knospebetrieb im zweiten Umstellungsjahr und davon die letzten sechs Monate auf einem Bio Weide-Beef Betrieb gehalten worden sein.
Siehe Anforderungen an Mastbetriebe im Bio Weide-Beef Programm, Abschnitt 5
NOP
Beeinträchtigt die Blauzungen-Impfung meinen Status als NOP-Produzent?
Impfstoffe können zwar herstellungsbedingte Restspuren von antimikrobiellen Substanzen enthalten. Eine Impfung ist aber auch im Sinne der NOP-Richtlinien keine Antibiotika-Behandlung. Der NOP-Status wird somit durch eine Impfung nicht beeinträchtigt.
Siehe NOP Federal Regulation §205.603
Ich möchte Flächen von einem nicht biologisch wirtschaftenden Vorgänger übernehmen. Einzelne Flächen hatte er seit einigen Jahren beim Bund als extensive Flächen angemeldet. Reicht das für die Field History?
Die Tatsache allein, dass eine Fläche als extensive Fläche angemeldet war, genügt für die Field History nicht. Es besteht die Möglichkeit, dass auf diesen Flächen Einzelstockbehandlung durchgeführt wurde. Darum die Field History mit „no inputs" ausfüllen und der konventionelle Betriebsleiter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass während der letzten 3 Jahre nichts eingesetzt wurde, was nicht NOP-konform ist. Nun dürfen diese Flächen in den NOP-Plan aufgenommen und das Futter als NOP verfüttert werden.
Siehe NOP Federal Regulations §205.601, §205.602, FiBL Hilfstoffliste NOP
Soil Association
Gemäss Checkliste ist die Verfütterung von Fischöl, Fischmehl oder Krustentieren verboten. Darf ich meinen Kühen Walsertran verabreichen?
Seit Mai 2008 ist gemäss der Soil Association Richtlinien das Verabreichen von Walsertran erlaubt.
QM Schweizer Fleisch
Damit ein Tier unter dem Label von QM-Schweizer Fleisch geschlachtet und vermarktet werden kann, muss es die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht haben oder die Hälfte seines Schlachtgewichts in der Schweiz erreicht haben.
Siehe Produktionsrichtlinien QM Schweizer Fleisch
Tiere allgemein
Nuzttierzukauf
Ich möchte Walliser Schwarzhalsziegen kaufen, kann aber keine biologischen Ziegen finden. Wie muss ich vorgehen?
Grundsätzlich müssen Nutztiere von anerkannten Biobetrieben stammen. Auf Gesuch hin kann der Zukauf nicht biologischer Tiere im Umfang bis zu maximal 40% des angestrebten Bestandes bewilligt werden. Damit ein Gesuch bewilligt werden kann, muss mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Ausweitung des Bestandes um mindestens 20%
- Rassenumstellung
- Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion
- Hohe Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation
- Gefahr, dass eine bestimmte Rasse der Landwirtschaft verloren geht (= Pro specie rara Rasse)
Gesuch müssen immer vorgängig zum Kauf an bio.inpecta gestellt werden.
Siehe BioV Art 16 und Bio Suisse RL Art. 3.3.10
Weide
Gemäss RAUS-Vorschriften müssen die Tiere einen wesentlichen Anteil ihres Futters, das heisst rund 25 % des Tagesverzehrs, auf der Weide fressen können. Die folgende Übersicht zeigt Schätzungen des Weideflächenbedarfs für verschiedene Tierkategorien. Diese Flächen müssen Sie Ihren Tieren zur Verfügung stellen können!
Rindvieh, Wasserbüffel, Schafe und Ziegen
| Zone | Minimale Weidefläche |
| Tal- und Hügelzone | 8 a / GVE |
| Bergzone I-IV | 11 a / GVE |
Bsp. 1) Milchkuhherde 25 Tiere (= 25GVE) in der Bergzone 275 Aren
Bsp. 2) Schafherde 17 Tiere (= 17*0,17 GVE)in der Hügelzone 23,12 Aren
Bsp. 3) 40 Milchziegen (=40*0,2 GVE) in der Bergzone 88 Aren
Pferde
8 Aren pro Pferd, bei mehr als 5 Tieren kann die Fläche um 20 % gekürzt werden.
Bsp. 1) 1 Pferd und ein Esel 16 Aren
Bsp. 2) 5 Pferde und ein Pony 38,4 Aren (=6*8Aren*0,8)
Anhand Ihrer Betriebsdaten können Sie hier eine genaue Berechnung vornehmen, um zu wissen, ob auf Ihrem Betrieb übers ganze Jahr gesehen den RAUS-Vorschriften entsprechend genügend Weidefutter für Ihre Tiere zur Verfügung steht.
Berechnung für Ihren Betrieb
Hanf als Einstreu
Antwort: Seit 1. März 2005 darf Hanf nicht mehr an Nutztiere verfüttert werden. Da die Einstreu häufig auch gefressen wird, darf seither auch nicht mehr mit Hanf eingestreut werden. Für mehr Information zum Fütterungsverbot von Hanf:
Tierkategorien
Bienen
Ich bin Bauer und Imker. Nun will ich meinen Landwirtschaftbetrieb gemäss der Bio Suisse Richtlinien umstellen. Muss ich auch die Imkerei kontrollieren lassen?
Die Gesamtbetrieblichkeit gilt auch für die Bienen, weshalb sie auch kontrolliert werden müssen. Für Hobbyhalter mit weniger als 10 Völkern gilt eine vereinfachte Kontrolle. Die Vorschriften für die Fütterung und die Haltung müssen aber ebenfalls eingehalten werden. Der Honig darf bei Hobbyhaltung nicht als bio oder aus Knospeimkerei ausgezeichnet werden.
Die Bienenhaltung kann auch ausgelagert werden. Die Verpachtung an eine Person, die nicht an der Betriebsführung beteiligt ist, ist möglich. Die Imkerei untersteht in diesem Fall nicht der kontroll- und Zertifizierungspflicht.
Muss ich als Bio Suisse Betrieb zur Fütterung der Bienen Knospe Honig einsetzen?
Nein, es genügt BioV bzw. EU bio Zucker.
Bio Suisse Weisung Bienenhaltung, Futter
Wie muss die Standortkarte der Bienenvölker aussehen?
Es muss ein Umkreis von 3km eingezeichnet sein; d.h. der Durchmesser beträgt 6km, bei einer A4-Kopie einer Landeskarte 1:25'000 ist der Kreis knapp größer als die schmale Seite des Blattes.
BioV-EVD Art. 9, Bio Suisse Weisung Bienenhaltung, Standort der Bienenstöcke
Wie lange dauert die Umstellzeit für Bienen?
Ein Jahr. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der auf bio umstellt, und sich im 2. Umstelljahr befindet, kann, wenn bei den Bienen alles stimmt, im 2. Umstelljahr seine Imkereiprodukte biologisch vermarkten.
Imkereierzeugnisse und Bienenvölker kennen keine »Vermarktung in Umstellung«, es gibt nur entweder biologische oder konventionelle Vermarktung.
BioV-EVD Art. 7, Bio Suisse RL Art. 4.2.9
Kaninchen
Ich halte ein paar Kaninchen als Hobby. Welche Richtlinien muss ich erfüllen?
Bei bis zu drei erwachsenen Tieren bzw. sechs Würfen pro Jahr kann von einer Hobbytierhaltung ausgegangen werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen an die
Haltung und Fütterung laut Bio Suisse Richtlinien eingehalten werden, jedoch kann der Tierzukauf konventionell erfolgen. . Bei Hobbyhaltung müssen die BTS-Vorgaben sinngemäss erfüllt werden. Bestehende Käfigställe lassen sich mit bescheidenem Aufwand anpassen! Mit einem Abteil als Aktivitätsbereich mit erhöhter Sitzfläche und ein verdunkeltes Abteil als Nestbereich verbessert sich der Lebensstandard der Kaninchen erheblich.
Achtung: Bei Hobbytieren darf keine RAUS- oder BTS-Anmeldung vorliegen. Die Journale müssen nicht geführt werden.
Siehe Bio Suisse RL Art. 3.1.1 bis 3.1.12
Wie müssen Kaninchen auf Knospenbetrieben gehalten werden?
Die BTS-Anforderungen müssen eingehalten werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Tiere in Gruppen gehalten werden. Ausserdem müssen die Ställe über einen erhöhten Rückzugsbereich für Zibben verfügen, der für Jungtiere nicht erreichbar ist.
Siehe Bio Suisse RL Art. 3.1.1 bis 3.1.12 und BTS-Verordnung
Legehennen/Junghennen
Muss ich für meine Legehennen eine Salmonellenuntersuchung machen?
Sobald Eier vermarktet werden, muss eine Salmonellenuntersuchung vorgenommen werden. Die jährliche Salmonellenuntersuchung kann durch das Einschicken einer Kotprobe oder einem Antikörpernachweis von 20 Eiern erfolgen. Die Untersuchung findet vorzugsweise im Alter zwischen 30 und 40 Wochen statt. Die Sammelkotprobe (60-100g frischer Kot) muss mit dem Vermerkt „Salmonellenuntersuchung" per A-Post an das Labor geschickt werden. Laboradresse:
Institut für Veterinärbakteriologie
Abteilung Geflügel
Winterthurstrasse 268/270
8057 Zürich
Telefon: 044 635 86 31
Internet: www.vetbakt.unizh.ch
Bei Beständen > 50 Hühner macht normalerweise der Kanton die Kotprobe. Der Untersuchungsbericht muss bei der Kontrolle vorgelegt werden.
Siehe Bio Suisse Weisung „Geflügelhaltung", 3.1 Salmonellenprobe
Pferdeartige
Dürfen Pferde noch angebunden gehalten werden?
Pferde dürfen seit 1.1.2005 nicht mehr angebunden gehalten werden. Ausnahme: Für Arbeitspferde kann bei der MKA (Markenkommissionabau) der Bio Suisse ein Ausnahmegesuch gestellt werden.
Siehe Bio Suisse RL 3.1.3
Ich halte auf meinem Knospenbetrieb Pensionspferde. Darf ich diese mit konventionellem Kraftfutter füttern?
Ja, abweichend zu den anderen Tierkategorien darf für Pensionspferde weiterhin konventionelles Kraftfutter eingesetzt werden. Insgesamt müssen Pensionspferde aber mit mindestens 90% Knospenfutter gefüttert werden. Für das Konventionelle Futter ist mindestens ein unterschriebenes InfoXgen-Formular nötig (oder Futtermittelbestätigung).
Siehe Bio Suisse Ausführungsbestimmungen „Fütterung, Futtermittel"
Rindvieh
Wie führe ich das Weide- und Auslaufjournal korrekt, wenn meine Kühe im Sommer immer auf der Weide sind?
In der Regel ist bei den Kühen ein täglicher Eintrag im Auslaufjournal nötig. Eine Ausnahme kann von dieser Regel nur gemacht werden, wenn die Weide dauernd zugänglich ist. „Dauernd" bedeutet „24 Stunden" am Tag. Ist dies der Fall, so kann am ersten Tag ein W eingetragen und dann für die ganze Periode ein Strich nach unten gezogen werden.
Siehe RAUS-Verordnung, Anhang 1
Muss ich Galtkühe auch auf die Weide lassen?
Zum Trockenstellen darf der Weidegang für Galtkühe während der ersten sieben Tagen der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.
Siehe RAUS-Verordnung, Anhang 1
Schafe
Darf ich die Schwänze meiner Lämmer kupieren?
Eingriffe am Tier sind auf ein Minimum zu beschränken. Das Kupieren von Schwänzen bei Zuchtlämmern ist ausnahmsweise erlaubt, wenn sich fütterungsbedingte Durchfälle nicht vermeiden lassen (Alpung) und das Ausscheren nicht hilft. Das Kupieren muss durch eine qualifizierte Person ausgeführt werden. Lämmer dürfen nicht älter als 7 Tage sein. Das Kupieren muss im Behandlungsjournal dokumentiert werden.
Siehe Direktzahlungsverordnung Art. 5, BioV Art. 3, Bio Suisse RL Art. 3.1.12
Ziege
Darf ich meine Ziegen weiterhin angebunden halten?
Ziegen dürfen bis Ende 2010 angebunden gehalten werden, wenn sie die RAUS-Bestimmungen einhalten und wenn genügend eingestreut wird. Ziegen sind sehr aktive Tiere. Wenn immer möglich ist der Laufstallhaltung den Vorzug zu geben.
Siehe Bio Suisse Weisungen „Anbindehaltung"
Umstellung
Fütterung
Frage: Ich möchte meinen Betrieb auf die biologische Produktion umstellen. Jetzt habe ich aber noch Kraftfutter gekauft. Darf ich dieses Kraftfutter ab dem 1. Januar des ersten Umstellungsjahres nicht mehr einsetzten?
Antwort: Sie müssen das Kraftfutter nicht entsorgen. Umstellbetriebe im 1. Jahr dürfen Kraftfutter, welches nicht auf der Hilfsstoffliste ist, aber keine unerlaubten Zusatzstoffe (Antibiotika, GVO usw.) enthält bis zum 01. Mai des entsprechenden Jahres aufbrauchen.
Siehe 3.2.2 und Bio Suisse Weisungen
Überbetriebliche Zusammenarbeit
Betriebsgemeinschaft
Frage: Ich möchte meinen Betrieb neu für bio anmelden und gleichzeitig mit einem Biobetrieb eine Betriebsgemeinschaft gründen. Wie muss ich vorgehen?
Antwort: Sie müssen Ihren Betrieb vor Ende Kalenderjahr für die Umstellung auf den biologischen Landbau anmelden. Die BG kann dann frühestens auf den Jahresbeginn des ersten Umstellungsjahres gegründet werden.
Das gilt für den bisher nicht biologischen Betrieb:
Der Betriebsleiter muss im Laufe des ersten Umstellungsjahres die vorgeschriebene Pflichtausbildung absolvieren.
Das Land befindet sich während zwei Jahren in Umstellung.
Das Futter wird als Umstellungsfutter gewertet. Falls es auf dem Biobetrieb verfüttert wird, darf sein Anteil maximal 60% von dessen Jahresverzehr betragen. Der Umstellbetrieb kann sein Futter zu 100% auf dem eigenen Betrieb verwenden.
Die nicht biologischen Tiere können vom Biobetrieb aufgekauft werden. Hierfür muss eine Ausnahmebewilliung beantragt werden. Somit durchlaufen sie die individuellen Wartefristen.
Siehe Bio Suisse Richtlinien 4.1
Bodenproben
Analyselabors für Bodeproben
Verarbeitung und Handel
Verarbeiten und Vermarktung von Produkten
Wenn Sie Ihre Produkte ausserhaus verarbeiten lassen wollen, habe Sie als Produzent drei Möglichkeiten:
Variante 1: Lohnverarbeitungsvertrag mit Verarbeiter abschliessen
• Der Verarbeiter darf nicht für mehr als fünf Bioproduzenten die Verarbeitung durchführen.
• Die Kontrolle der Verarbeitung (inkl. Journale) findet auf dem Landwirtschaftsbetrieb statt. • Für die verarbeiteten Produkte müssen die Rezepturen schriftlich auf dem Betrieb vorliegen.
Variante 2: Zertifizierten Lohnverarbeiter suchen
• Der Verarbeiter hat einen Kontrollvertrag mit einer Biokontrollfirma abgeschlossen.
• Die Kontrolle der Verarbeitung findet auf dem Verarbeitungsbetrieb statt.
• Der Landwirt braucht die Sortimentsliste und das Biozertifikat vom Verarbeiter.
Variante 3: Produkte nicht biologisch vermarkten
• Die Verarbeitung erfolgt konventionell und wird nicht kontrolliert
• Bei der Vermarktung darf kein Hinweis auf die biologische Produktion gemacht werden.
• Bei der Biokontrolle braucht es eine aktuelle Sortimentsliste und ein Verarbeitungsjournal ist ebenfalls zu führen
Siehe Bio Suisse Weisung und BioV Art. 2, 26, 27 und 30


