Fragen und Antworten
Alp
Nicht-biologische Alp
Darf ich meine Biotiere auf eine nicht biologische Alp geben?
Die Alpung auf einer nicht biologischen Alp ist erlaubt, wenn die Sömmerungsbeitrags-Verordnung (SöBV) eingehalten wird. Die Alpprodukte dürfen nicht als Bioprodukte vermarktet werden. Sobald die Tiere wieder auf dem Heimbetrieb sind, dürfen sie und ihre Produkte wieder mit der Bezeichnung „Bio" verkauft werden.
Siehe BioV Art. 15b und Bio Suisse Weisung „Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb"
Düngung
Zufuhr Hofdünger
Darf ich auf meinen Knospebetrieb Hofdünger von einem ÖLN-Betrieb zuführen? Muss ich dafür einen Hofdüngerabnahmevertrag abschliessen?
Auf Knospebetrieben darf nur Hofdünger von Labelbetrieben (z.B. IP-Suisse, QM-Schweizerfleisch, Coop Naturafarm, SEG-Poulets) zugeführt werden. Bei einer jährlichen Hofdüngerzufuhr von mehr als 1 DGVE pro Betrieb muss ein vom Kanton genehmigter Hofdüngerabnahmevertrag vorliegen. Bei der Biokontrolle müssen zusätzlich ein ÖLN-Attest und ein Label-Nachweis vom Hofdüngerlieferanten vorgewiesen werden.
Siehe Bio Suisse Weisungen „Nährstoffversorgung" und Bio Suisse Ausführungsbestimmungen „Hofdüngerabnahme und -abgabe"
Algenkalk
Allgemein gilt: Produkte, welche vor der Auslieferung der neuen Betriebsmittelliste (z.B. Februar 2011) eingekauft wurden, dürfen im laufenden Jahr noch aufgebraucht werden. Produkte können ausserdem laufend neu resp. wieder in die Betriebsmittelliste aufgenommen werden.
In der Korrigenda der Betriebsmittelliste
http://www.betriebsmittelliste.ch/de/betriebsmittel/korrigenda-betriebsmittelliste.html
sind solche zugelassenen Produkte immer aktuell gelistet.
Fütterung, Futtermittel
Raufutter, Wiederkäuerfütterung
Wir haben 8 t Biomaissilage gekauft. Was brauchen wir für die Kontrolle?
Für zugekauftes Raufutter sind ein aktuelles Zertifikat des Abgebers (Rechnungsstellers) und Kaufbelege mit Mengenangabe vorzulegen. Von nicht zertifiziertem Händler darf nur abgepackte und etikettierte Ware gekauft werden. Auf der Etikette müssen Abgeber und Zertifizierungsstelle klar deklariert sein.
Bei Fall 4 wird Futterzukauf aus nicht biologischem Anbau sanktioniert.
Ich möchte die Kühe auf meinem Betrieb mit konventioneller Maissilage füttern. Ist das erlaubt?
Wiederkäuer müssen mit 100% biologischem Futter gefüttert werden. Bio Suisse Betriebe müssen ausserdem 90% der Futtermittel in Knospe-Qualität verwenden. In folgenden Fällen kann bei der Zertifizierungsstelle eine Ausnahmebewilligung für den Zukauf von nicht-biologischem Raufuttermittel beantragt werden:
- Ernteverlust durch aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Trockenheit, Nässe)
- Ernteverlust duch höhere Gewalt (z. B. Überschwemmungen, Hagel, Lawinen, Erdrutsch)
- Ernteverlust durch Schädlingsplage (z. B. Mäuse- oder Engerlingsschäden)
- Verlust des Raufuttervorrates durch Brand oder anderes Ereignis
Darf ich meine Kühe im Herbst auf der Fläche meines nicht biologisch wirtschaftenden Nachbarn weiden lassen?
Ja, gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht biologischer LN weiden, wenn auf dieser höchstens Einzelstockbehandlungen vorgenommen wurden. Der Anteil nicht biologischen Weidefutters darf auf einem BioV-Betrieb maximal 10% (= 36 Tage/Tier), bei einem Knospebetrieb maximal 5% (= 18 Tage/Tier) des jährlichen Gesamtfutterverzehrs ausmachen.
Siehe BioV Art. 16a und Bio Suisse Richtlinien Anhang 5
Import Raufutter, Knospebetrieb
Ja, das ist erlaubt. Insgesamt müssen die Wiederkäuer aber mit 90 % Knospefutter gefüttert werden. Sie dürfen nicht nur Heu, sondern alle nach EU-Bio zertifizierten Raufutter einsetzen. Raufutter gemäss Anhang 3 der Bio Suisse Richtlinien sind:
- Leinsaat
- Dextrose
- Melasse aus der Zuckerproduktion
- Früchtesirup
- Kartoffelprotein
- Maiskleber*
- Bierhefe*
Für die mit * bezeichneten Komponenten muss ein unterschriebenes InfoXgen-Formular vorliegen. Siehe Bio Suisse Richtlinien Anhang 3 und 5
Legehennen
Ich möchte etwas mehr Legehennen halten. Da aber meine Nährstoffbilanz bereits hart an der Limite ist, hat mir ein Kollege den Einsatz von NPr-Futter empfohlen. Darf ich das einsetzen?
Auf einem Biobetrieb darf Bio NPr-Futter eingesetzt werden. Dieses enthält keine Phytase, damit aber höhere Nährstoffgehalte als konventionelle NPr Futter. Es müssen ein Futterplan und eine Vereinbarung mit dem Futterlieferanten vorliegen. Diese müssen von der kantonalen Vollzugsstelle genehmigt werden, damit der tiefere P205-Wert in der Suisse Bilanz berücksichtigt werden kann. NPr Futter ist teurer.
Siehe DZV Artikel 6 und Anhang 1
Labels und Bioprogramme
Bio Weide Beef
Bio Weide-Beef ist ein Label, welches für qualitativ hochwertiges Schweizer Rindfleisch aus biologischer Weidehaltung steht. Richtliniengeber ist die Migros.
Zuerst raten wir Ihnen einen Händler/Vermarkter für die Bio Weide-Beef Tiere zu suchen, mit welchem sie vertraglich ihre Produktionsmenge vereinbaren. Die Migros akzeptiert Bio Weide-Beef von folgenden Händlern/ Vermarktern:
• Beef Pool Management GmbH
• IPS Kuvag
• Linus Silvestri AG
• Viegut AG Unternährer
Bei der bio.inspecta AG melden Sie sich für die Bio Weide-Beef Kontrolle an. Die Kontrolle findet nach Möglichkeit zusammen mit der jährlichen Bio-Kontrolle statt.
Auf der Homepage von der IG Bio Weide-Beef finden Sie die wichtigsten Punkte zur Produktion und Vermarktung von Bio Weide-Beef zusammengefasst unter der Rubrik 'Informationen'. Die gesamten Richtlinien entnehmen Sie den Richtlinien Bio Weide-Beef.
Kann ich die Kälber für Bio Weide-Beef selber kastrieren?
Die Kastration männlicher Tiere ist aus Arbeits- und Sicherheitsgründen unumgänglich. Sie sollte bis zum Alter von 14 Tage erfolgen. Kastrationen mit Gummiringen darf der Bauer selbst durchführen, wenn er dazu einen Fähigkeitskurs gemacht hat. Die operative Kastration mit der Burdizzo-Zange muss durch den Tierarzt erfolgen.
Siehe Fibl Merkblatt „Bioweidemast"
Darf ein Kalb zur Sömmerung weggeben und dann als Bio Weide-Beef vermarktet werden?
Die Sömmerung auf einer Alp (gemäss Sömmerungsbeitrags Verordnung) oder einer Gemeinschaftsweide ist möglich. Das Tier muss aber erst auf den Bio Weide-Beef Betrieb zurückkehren, bevor es vermarktet wird.
Siehe Richtlinien Bio Weide-Beef Kapitel 5„Produktionsanforderungen für Bio Weide-Beef‘"
Darf ich Kälber zukaufen und diese später als Bio Weide-Beef vermarkten?
Ja, wenn:
- Die Kälber beim Zukauf mindestens 3 Wochen alt sind,
- sie von einem Vollknospe- oder Knospen-Betrieb im 2. Umstellungsjahr stammen,
- die Wartefrist von 12 Monaten insgesamt eingehalten ist, und
- die Tiere vor der Schlachtung mindestens während 6 Monaten auf dem Bio Weide-Beef Betrieb gehalten worden sind.
Siehe Bio Suisse Richtlinien, Art. 3.1.10 und
Richtlinien Bio Weide-Beef Kapitel 5 „Produktionsanforderungen für ‚Bio Weide-Beef‘"
2011 und 2012 müssen 12 Punkte erreicht werden. Im Jahr 2011 wird bei der Bio Kontrolle die Selbstdeklaration dieser Punkte angeschaut (die Berechnungstabelle MVP muss ausgefüllt vorliegen). Ab 1.10.2011 werden die 12 Punkte, welche Sie erreichen müssen stichprobenweise überprüft.
Wenn Sie in diesem Jahr die erforderlichen 12 Punkte nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen weitere Biodiversitätsmassnahmen zu ergreifen und sich für eine diesbezügliche Beratung umzusehen.
Ab 2013 gelten 17 Punkte als Zielwert, wovon 15 Punkte mit Massnahmen zur Förderung der Biodiversität zu erzielen sind.
Melden Sie sich bitte bei Ihrem Vermarkter/Händler, er kann Weidemast Tiere auch nach Ablauf der Fristen (20 Tage nach Geburt, 7 Tage nach Zukauf) noch einstallen.
Soil Association
Gemäss Checkliste ist die Verfütterung von Fischöl, Fischmehl oder Krustentieren verboten. Darf ich meinen Kühen Walsertran verabreichen?
Seit Mai 2008 ist gemäss der Soil Association Richtlinien das Verabreichen von Walsertran erlaubt.
Tiere allgemein
Nuzttierzukauf
Ich möchte Walliser Schwarzhalsziegen kaufen, kann aber keine von Bio-Betrieben finden. Was muss ich machen?
Grundsätzlich müssen Nutztiere von anerkannten Biobetrieben stammen. Finden Sie keine passenden Biotiere, gelten folgende Regeln:
- Sie können jährlich bis 10% des Bestandes an ausgewachsenen Tieren der Pferde- oder Rindergattung und bis 20% bei Schweinen, Schafen oder Ziegen nullipare Zuchttiere (solche, die noch nicht geworfen haben) von Nichtbio-Betrieben zukaufen.
- Möchten Sie mehr als die genannten Anteile oder erwachsene Tiere zukaufen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung durch die Zertifizierungsstelle.
- Das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung muss immer vor dem Kauf an bio.inspecta gestellt werden.
Siehe BioV Art 16 und Bio Suisse RL Art. 3.3.10
Weitere Informationen und Gesuchsformulare finden Sie unter ->"Download Dokumente" oder unter -> "Ausnahmebewilligung". Im Zweifelsfall rufen Sie uns an. Sie erreichen uns an Werktagen von 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 unter 062 865 63 33.
Weide
Gemäss RAUS-Vorschriften müssen die Tiere einen wesentlichen Anteil ihres Futters, das heisst rund 25 % des Tagesverzehrs, auf der Weide fressen können. Die folgende Übersicht zeigt Schätzungen des Weideflächenbedarfs für verschiedene Tierkategorien. Diese Flächen müssen Sie Ihren Tieren zur Verfügung stellen können:
Rindvieh, Wasserbüffel, Schafe und Ziegen
| Zone | Minimale Weidefläche |
| Tal- und Hügelzone | 8 a / GVE |
| Bergzone I-IV | 11 a / GVE |
Beispiel 1: Milchkuhherde 25 Tiere in der Bergzone (=25 GVE 11a) = 275 Aren
Beispiel 2: Schafherde 17 Tiere in der Hügelzone
(= 17*0,17 GVE*8a) = 23,12 Aren
Beispiel 3: 40 Milchziegen in der Bergzone (=40*0,2 GVE*11a) = 88 Aren
Pferde
Generelll 8 Aren pro Pferd, bei mehr als 5 Tieren kann die Fläche um 20 % gekürzt werden.
Beispiel 1: 1 Pferd und ein Esel (=2*8a) = 16 Aren
Beispiel 2: 5 Pferde und ein Pony (=6*8a-20%) = 38,4 Aren
Anhand Ihrer Betriebsdaten können Sie hier eine genaue Berechnung vornehmen, um zu wissen, ob auf Ihrem Betrieb übers ganze Jahr gesehen den RAUS-Vorschriften entsprechend genügend Weidefutter für Ihre Tiere zur Verfügung steht.
Wichtige Informationen für Betriebe mit Viehhaltung
RAUS
Wir stellen öfter fest, dass die RAUS-Anforderungen nicht genügend bekannt sind und zu Mängeln führen. RAUS-Mängel können Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge haben.
Grundsatz der RAUS-Anforderungen
Rindvieh, Pferde, Ziegen-, und Schafe müssen vom
1. Mai bis 31. Oktober -> 26 Tage pro Monat -> auf die Weide
1. November bis zum 30. April -> 13 Tage pro Monat -> in den Auslauf
Statt auf die Weide nur in den Laufhof in folgenden Ausnahmefällen:
- bei schlechter Witterung
- wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist
- in den ersten 10 Tagen der Galtzeit
Kein Auslauf, weder auf die Weide noch in den Laufhof in folgenden Ausnahmefällen:
- 10 Tage vor und 10 Tage nach der Geburt
- bei medizinischen Eingriffen (Eintrag in Behandlungsjournal nötig)
- 2 Tage vor einem Transport
Weitere Ausnahmen nur mit Kantonaler Bewilligung:
- Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zuwenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.
- Die Tiere können nicht an 26 Tagen pro Monat geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).
Für Ausnahmebewilligungen wenden Sie sich vorgängig an die Verantwortlichen für Direktzahlungen Ihres Kantons. Nachfolgend die Ansprechpersonen einiger Kantone:
| Kanton | Amt | Name | Tel. |
| BE | Abteilung Direktzahlungen | Scherz Ueli | 031 910 54 02 |
| GR |
ALG Amt für Landwirtschaft & Geoinformation |
Rudolf Bucher | 081 257 24 49 |
| JU | Service de l’écon. rurale | Eric Amez-Droz | 032 420 74 09 |
| NE | Service de l’agriculture | Félix Würgler | 032 889 36 90 |
| NW | Amt für Landwirtschaft | Heiri Niederberger | 041 618 40 06 |
| OW | Amt für Landw. & Umwelt | Niklaus Ettlin | 041 666 64 75 |
| TI | Sezione dell’agricoltura | Diego Forni | 091 814 35 60 |
| UR | Beratungsdienst Uri | Damian Gisler | 041 871 05 66 |
| SZ | Amt für Landwirtschaft | Daniel von Euw | 041 819 15 12 |
| VS | Service de l’agriculture | Paul Rey-Bellet | 027 606 75 20 |
Fütterung:
Grundsätzlich müssen die Tiere auf BioV- und Bio Suisse Betrieben mit 100 % Biofutter gefüttert werden. Für Bio Suisse Betriebe muss davon 90% in Knospe- oder Hilfsstoff-knospen Qualität sein, bis 10 % darf BioV oder EU-Bio Futter zugekauft werden.
Vorgehen bei Futtermangel:
-
Abklären, ob Biofutter erhältlich ist (z.B. Angebote auf http://www.bioaktuell.ch/de/markt/bioboerse/bb-startseite.html)
- Wenn kein Bio Raufutter erhältlich ist, müssen Sie eine Ausnahmebewilligung bei bio.inspecta einholen. Diese kann ausgestellt werden bei:
- Ernteverlust durch aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Trockenheit, Nässe)
- Ernteverlust durch höhere Gewalt (z. B. Überschwemmung, Hagel, Lawinen, Erdrutsch)
- Ernteverlust durch Schädlinge (z. B. Mäuse- oder Engerlingsschäden)
- Verlust des Raufuttervorrates durch Brand oder anderes Ereignis
Gesuchsformulare finden Sie auf: www.bio-inspecta.ch (→ Landwirtschaft
→ Ausnahmebewilligung → Futterzukauf). Entweder Sie senden uns das Onlineformular oder Sie drucken das Download- Formular aus und senden es ausgefüllt an bio.inspecta, Ackerstrasse, 5070 Frick
Tierkategorien
Bienen
Ich bin Bauer und Imker. Nun will ich meinen Landwirtschaftbetrieb gemäss der Bio Suisse Richtlinien umstellen. Muss ich auch die Imkerei kontrollieren lassen?
Die Gesamtbetrieblichkeit gilt auch für die Bienen, weshalb sie auch kontrolliert werden müssen. Für Hobbyhalter mit weniger als 10 Völkern gilt eine vereinfachte Kontrolle. Die Vorschriften für die Fütterung und die Haltung müssen aber ebenfalls eingehalten werden. Sobald Honig verkauft wird, ist Hobbyhaltung nicht möglich, auch wenn weniger als 10 Völker vorhanden sind.
Siehe EVD BioV Art.6
Die Bienenhaltung kann auch ausgelagert werden. Die Verpachtung an eine Person (auch Ehepartner), die nicht an der Betriebsführung beteiligt ist, ist möglich. Die Imkerei untersteht in diesem Fall nicht der Kontroll- und Zertifizierungspflicht, und auf den Honigetiketten darf der Biohof nicht vermerkt sein.
Siehe Bio Suisse Ausführungsbestimmungen
Muss ich als Bio Suisse Betrieb zur Fütterung der Bienen Knospe Honig einsetzen?
Nein, es genügt BioV bzw. EU bio Zucker.
Siehe Bio Suisse Weisung Bienenhaltung, Futter
Wie muss die Standortkarte der Bienenvölker aussehen?
Es muss ein Umkreis von 3km eingezeichnet sein; d.h. der Durchmesser beträgt 6km, bei einer A4-Kopie einer Landeskarte 1:25'000 ist der Kreis knapp größer als die schmale Seite des Blattes.
Siehe BioV-EVD Art. 9, Bio Suisse Weisung Bienenhaltung, Standort der Bienenstöcke
Wie lange dauert die Umstellzeit für Bienen?
Ein Jahr. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der auf bio umstellt, und sich im 2. Umstelljahr befindet, kann, wenn bei den Bienen alles stimmt, im 2. Umstelljahr seine Imkereiprodukte biologisch vermarkten.
Imkereierzeugnisse und Bienenvölker kennen keine »Vermarktung in Umstellung«, es gibt nur entweder biologische oder konventionelle Vermarktung.
Siehe BioV-EVD Art. 7, Bio Suisse RL Art. 4.2.9
Kaninchen
Ich halte ein paar Kaninchen als Hobby. Welche Richtlinien muss ich erfüllen?
Bei bis zu drei erwachsenen Tieren bzw. sechs Würfen pro Jahr kann von einer Hobbytierhaltung ausgegangen werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen an die
Haltung und Fütterung laut Bio Suisse Richtlinien eingehalten werden, jedoch kann der Tierzukauf konventionell erfolgen. . Bei Hobbyhaltung müssen die BTS-Vorgaben sinngemäss erfüllt werden. Bestehende Käfigställe lassen sich mit bescheidenem Aufwand anpassen! Mit einem Abteil als Aktivitätsbereich mit erhöhter Sitzfläche und ein verdunkeltes Abteil als Nestbereich verbessert sich der Lebensstandard der Kaninchen erheblich.
Achtung: Bei Hobbytieren darf keine RAUS- oder BTS-Anmeldung vorliegen. Die Journale müssen nicht geführt werden.
Siehe Bio Suisse RL Art. 3.1.1 bis 3.1.12
Wie müssen Kaninchen auf Knospenbetrieben gehalten werden?
Die BTS-Anforderungen müssen eingehalten werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Tiere in Gruppen gehalten werden. Ausserdem müssen die Ställe über einen erhöhten Rückzugsbereich für Zibben verfügen, der für Jungtiere nicht erreichbar ist.
Siehe Bio Suisse RL Art. 3.1.1 bis 3.1.12 und BTS-Verordnung
Legehennen/Junghennen
Muss ich für meine Legehennen eine Salmonellenuntersuchung machen?
Sobald Eier vermarktet werden, muss eine Salmonellenuntersuchung vorgenommen werden. Die jährliche Salmonellenuntersuchung kann durch das Einschicken einer Kotprobe oder einem Antikörpernachweis von 20 Eiern erfolgen. Die Untersuchung findet vorzugsweise im Alter zwischen 30 und 40 Wochen statt. Die Sammelkotprobe (60-100g frischer Kot) muss mit dem Vermerkt „Salmonellenuntersuchung" per A-Post an das Labor geschickt werden. Laboradresse:
Institut für Veterinärbakteriologie
Abteilung Geflügel
Winterthurstrasse 268/270
8057 Zürich
Telefon: 044 635 86 31
Internet: www.vetbakt.unizh.ch
Bei Beständen > 50 Hühner macht normalerweise der Kanton die Kotprobe. Der Untersuchungsbericht muss bei der Kontrolle vorgelegt werden.
Siehe Bio Suisse Weisung „Geflügelhaltung", 3.1 Salmonellenprobe
Pferdeartige
Dürfen Pferde noch angebunden gehalten werden?
Pferde dürfen seit 1.1.2005 nicht mehr angebunden gehalten werden. Ausnahme: Für Arbeitspferde kann bei der MKA (Markenkommissionabau) der Bio Suisse ein Ausnahmegesuch gestellt werden.
Siehe Bio Suisse RL 3.1.3
Ich halte auf meinem Knospenbetrieb Pensionspferde. Darf ich diese mit konventionellem Kraftfutter füttern?
Ja, abweichend zu den anderen Tierkategorien darf für Pensionspferde weiterhin konventionelles Kraftfutter eingesetzt werden. Insgesamt müssen Pensionspferde aber mit mindestens 90% Knospenfutter gefüttert werden. Für das Konventionelle Futter ist mindestens ein unterschriebenes InfoXgen-Formular nötig (oder Futtermittelbestätigung).
Siehe Bio Suisse Ausführungsbestimmungen „Fütterung, Futtermittel"
Wir haben gehört, dass es eine Ausnahmebewilligung für Stacheldraht gibt. Wer erteilt mir diese?
Es gibt keine generelle Ausnahmebewilligung. Die Übergangsfrist des Verbots ist am 1. Januar 2011 abgelaufen. Die Kantone Bern und Jura erteilen für Pferdesömmerungsbetriebe eine sogenannte Fristverlängerung. Begründete Gesuche sind ans Kant. Amt für Veterinärwesen zu richten.
Siehe TschV Art. 63
Adressen: Kanton Jura: Service vétérinaire, Courtemelon, C.p. 65,
2852 Courtételle
Kanton Bern: Veterinärdienst, Herrengasse 1, 3011 Bern
Rindvieh
Wie führe ich das Weide- und Auslaufjournal korrekt, wenn meine Kühe im Sommer immer auf der Weide sind?
In der Regel ist bei den Kühen ein täglicher Eintrag im Auslaufjournal nötig. Eine Ausnahme kann von dieser Regel nur gemacht werden, wenn die Weide dauernd zugänglich ist. „Dauernd" bedeutet „24 Stunden" am Tag. Ist dies der Fall, so kann am ersten Tag ein W eingetragen und dann für die ganze Periode ein Strich nach unten gezogen werden.
Siehe RAUS-Verordnung
Muss ich Galtkühe auch auf die Weide lassen?
Zum Trockenstellen darf der Weidegang für Galtkühe während der ersten sieben Tagen der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.
Siehe RAUS-Verordnung, Anhang 1
Schafe
Darf ich die Schwänze meiner Lämmer kupieren?
Eingriffe am Tier sind auf ein Minimum zu beschränken. Das Kupieren von Schwänzen bei Zuchtlämmern ist ausnahmsweise erlaubt, wenn sich fütterungsbedingte Durchfälle nicht vermeiden lassen (Alpung) und das Ausscheren nicht hilft. Das Kupieren muss durch eine qualifizierte Person ausgeführt werden. Lämmer dürfen nicht älter als 7 Tage sein. Das Kupieren muss im Behandlungsjournal dokumentiert werden.
Siehe Bio Suisse RL Art. 3.1.12
Ziegen
Darf ich meine Ziegen weiterhin angebunden halten?
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können Ziegen bis Ende 2013 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden. Ziegen sind sehr aktive Tiere. Wenn immer möglich ist der Laufstallhaltung den Vorzug zu geben.
Siehe Bio Suisse RL 3.1.3 und Weisungen „Ziegenhaltung"
Umstellung
Bio-Referenzbetriebe
Wir haben gehört es gäbe Biobauern, die Interessierten ihren Betrieb zeigen. Wo sind diese Betriebe und wo können wir uns melden?
Die Betriebsleiter der sogenannten Bio-Referenzbetriebe sind bereit, Ihnen die biologische Landwirtschaft am Beispiel ihres Betriebes zu zeigen und Erfahrungen auszutauschen. Eine Aktion, die durch Bio Suisse gefördert wird.
Sind Sie an einer Umstellung interessiert, melden Sie sich direkt bei einem der Betriebe und vereinbaren Sie einen Besuchstermin.
Fütterung
Ich möchte meinen Betrieb umstellen. Ich habe noch Vorrat an Kraft- und Raufutter. Darf ich das Futter während der Umstellung nicht mehr aufbrauchen?
Sie müssen das Futter nicht entsorgen. Umstellungsbetriebe im 1. Jahr dürfen Kraftfutter, welches nicht auf der Hilfsstoffliste ist, aber keine unerlaubten Zusatzstoffe (Antibiotika, GVO usw.) enthält, bis zum 01. Mai des ersten Umstellungsjahres aufbrauchen. Das vorrätige Raufutter kann auch noch länger verfüttert werden.
Siehe 3.2.2 und Bio Suisse Weisungen
Tiere
Wie ist das genau mit dem Status meiner Tiere und der Wartefrist während der Umstellung?
Grundsätzlich gilt: Der Status eines Tieres oder eines Produkts ist nie höher als der Status des Betriebes.
1. Vor oder während der Umstellungszeit auf dem Umstellbetrieb geborene Tiere
Nach erfolgter Kontrolle und Zertifizierung, aber frühestens ab dem 1. Mai des ersten Umstellungsjahres und bis zum 31. Dezember des zweiten Umstellungsjahres, gelten diese Tiere als Umstelltiere.
Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten die Tiere als Biotiere.
2. Vom Umstellbetrieb zugekaufte Biotiere
Diese gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere und ab dem 1. Januar des dritten Jahres als Biotiere.
3. Vom Umstellbetrieb zugekaufte Nichtbiotiere
Diese gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere.
Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten sie als Biotiere, sofern sie die Wartefristen (siehe weiter unten) fertig durchlaufen haben.
Für den Zukauf von Nichtbiotieren gelten folgende Einschränkungen:
Ein Bio- oder Umstellungsbetrieb darf pro Jahr wie folgt Nichtbiotiere zukaufen:
- 10 % nullipare weibliche Tiere der Rinder- und Pferdegattung,
- 20 % nullipare weibliche Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung.
- Männliche Zuchttiere dürfen frei zugekauft werden, jedoch keine Masttiere.
Die Prozentsätze beziehen sich auf den aktuellen Bestand an ausgewachsenen weiblichen Tieren. Für Biobetriebe mit weniger als 10 Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt. Für einen höheren Zukauf von Jungtieren oder für den Zukauf von adulten Tieren aus Nichtbiobetrieben wird eine Ausnahmebewilligung der Zertifizierungsstelle benötigt. Die Bewilligung wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt.
Wartefristen für zugekaufte Nichtbiotiere
-
12 Monate bei Tieren der Pferde- und Rindergattung (einschliesslich Büffel- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung, und, bei kurzlebigen Tieren, auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;
-
6 Monate bei kleinen Wiederkäuern und Schweinen;
-
6 Monate bei milchproduzierenden Tieren;
-
56 Tage bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt geworden war;
-
6 Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung
4. Verkauf von Tieren eines Umstellungsbetriebes an einen Biobetrieb
Nach durchlaufener Wartefrist (siehe oben) gelten solche Tiere auf dem Biobetrieb als Biotiere. Die Tiere können die Wartefrist auf dem Umstellungsbetrieb oder teilweise auf dem Biobetrieb absolvieren.
Beispiel:
Ein Biobetrieb kauft Mitte Mai eine Kuh von einem Umstellungsbetrieb, der im ersten Umstellungsjahr steht. Dann kann der Biobetrieb die Milch dieser Kuh ab dem 1. Juli als Biomilch verkaufen. Das Fleisch dieser Kuh darf der Biobetrieb aber erst ab dem folgenden 1. Januar als Biofleisch verkaufen.
Vermarktung von Milch und Eiern
Die oben erwähnten Wartefristen beziehen sich auf Zucht- und Schlachttiere. Nach Beginn der Umstellungszeit dürfen die Milch und die Eier als Umstellungsprodukte vermarktet werden, sobald der Betrieb zertifiziert ist, aber frühestens ab dem 1. Mai. Das gilt auch für alle pflanzlichen Produkte, wie in der Grafik dargestellt.
Grafik: aus dem FiBL-Merkblatt "Umstellung auf Bio"
Überbetriebliche Zusammenarbeit
Betriebsgemeinschaft
Ich möchte mit einem Nichtbiobetrieb eine BG gründen. Wie muss ich vorgehen?
Vor Ende des Kalenderjahrs haben Sie die Gründung dem Kant. Amt für Landwirtschaft zu melden. Ebenfalls melden Sie die Umstellung des Partnerbetriebs der Kontroll- und Zertifizierungsorganisation. Die BG kann dann frühestens auf Jahresbeginn gegründet werden und wird als eine Betriebseinheit behandelt. Für die BG gilt folgende Regelung:
- Der Betriebsteil des ehemaligen Nicht-Biobetriebs ist während zwei Jahren Umstellung.
- Die Tiere können von der BG nur mit einer Ausnahmebewilligung der Zertifizierungsstelle übernommen werden.
- Landflächen, Kulturen, Futter und Tiere haben den Status "in Umstellung".
- Eine Parallelvermarktung ("Bio" und "Bio in Umstellung") ist nur für Dauerkulturen (Obst, Reben) möglich und braucht eine Ausnahmebewilligung der Zertifizierungsstelle.
- Das Umstellungsfutter darf zu 100% an die Tiere des Betriebsteil in Umstellung oder zu max. 60% am Gesamtfutterverzehr an alle Tiere der BG verfüttert werden.
- Der neue Partner muss die vorgeschriebene Pflichtausbildung absolvieren.
Siehe Bio Suisse Richtlinien 4.1
Gesuchsformulare für Ausnahmebewilligungen finden Sie unter ->"Download Dokumente" oder unter ->"Ausnahmebewilligung"
Bodenproben
Analyselabors für Bodenproben
Nährstoffbilanzen
Bemessungsperiode ist das Erntejahr 2011. Alle Betriebe, welche gemäss DZV eine Bilanz rechnen müssen, sind verpflichtet für das Erntejahr 2011 eine neue Bilanz vorzulegen. Ältere Bilanzen können nicht mehr akzeptiert werden! Nach diesem Spezialjahr gilt jedoch wieder der Grundsatz, dass eine Bilanz über 4 Jahre gültig bleibt, solange sich auf dem Betrieb bei den Flächen, Tieren, Düngerzu- bzw. -wegfuhr und Raufutterverkauf nichts verändert.
Begründung: Im Herbst 2010 sind die Änderungen in den „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau 2009" (GRUDAF 2009) in Kraft getreten. Diese galten erstmals für das Beitragsjahr 2011. Ab 1.1.2012 werden deshalb nur noch Nährstoffbilanzen (siehe DZV Anhang Ziff. 2.2 Abs.2) akzeptiert, welche anhand der GRUDAF 2009 berechnet und beurteilt wurden.
Von allen Betrieben, welche eine Nährstoffbilanz vorlegen müssen (gemäss Anhang der Direktzahlungsverordnung zum ÖLN, Abschnitt 2.1 Absatz 7), wird für das Erntejahr 2011 eine neue Nährstoffbilanz verlangt, die den neuen Grundlagen entspricht. Diese wird anlässlich der Bio-Kontrolle 2012 überprüft. Die neuen Nährstoffbilanzen (Erntejahr 2011) können Sie vor der Kontrolle durch einen Berater rechnen lassen oder während der Kontrolle bei der bio.inspecta AG in Auftrag geben.
Verarbeitung und Handel
Verarbeiten und Vermarktung von Produkten
Wenn Sie Ihre Produkte ausserhaus verarbeiten lassen wollen, habe Sie als Produzent drei Möglichkeiten:
Variante 1: Lohnverarbeitungsvertrag mit Verarbeiter abschliessen
- Der Verarbeiter darf nicht für mehr als fünf Bioproduzenten die Verarbeitung durchführen.
- Die Kontrolle der Verarbeitung (inkl. Journale) findet auf dem Landwirtschaftsbetrieb statt.
- Für die verarbeiteten Produkte müssen die Rezepturen schriftlich auf dem Betrieb vorliegen.
Variante 2: Zertifizierten Lohnverarbeiter suchen
- Der Verarbeiter hat einen Kontrollvertrag mit einer Biokontrollfirma abgeschlossen.
- Die Kontrolle der Verarbeitung findet auf dem Verarbeitungsbetrieb statt.
- Der Landwirt braucht die Sortimentsliste und das Biozertifikat (mit dem entsprechenden Produkt auf der Produkteliste) vom Verarbeiter.
Variante 3: Produkte nicht biologisch vermarkten
- Die Verarbeitung erfolgt konventionell und wird nicht kontrolliert
- Bei der Vermarktung darf kein Hinweis auf die biologische Produktion gemacht werden.
- Bei der Biokontrolle braucht es eine aktuelle Sortimentsliste und ein Verarbeitungsjournal ist ebenfalls zu führen
Siehe Bio Suisse Weisung und BioV Art. 2, 26, 27 und 30
Lohnverarbeitung mit dem Metzger
Ist der Metzger nicht selbst kontrolliert und zertifiziert, müssen Sie mit ihm einen Lohnverarbeitungsvertrag abschliessen, auf dem das Frischfleisch aufgelistet ist.
Vorlagen für Lohnverarbeitungsverträge finden Sie hier unter: http://www.bio-inspecta.ch/htm/landwirtschaftdownloaddokumente.htm
Für weitere Fälle gilt:
Keine Kontrolle*
Der Bauer liefert seine Tiere an den Metzger, dieser schlachtet sie und liefert die Tierhälften zurück.
→ Der Metzger braucht kein Zertifikat.
→ Es braucht kein Lohnverarbeitungsvertrag zwischen Bauer und Metzger.
Kontrolle
Der Bauer liefert seine Tiere an den Metzger, dieser schlachtet und zerlegt. Alles Fleisch geht an den Bauer zurück.
→ Bei mehr als 5 Biokunden muss sich der Metzger kontrollieren und zertifizieren lassen.
→ Mit bis zu 5 Biokunden reicht ein Lohnverarbeitungsvertrag (siehe Beispiel oben).
Der Metzger verarbeitet das Fleisch zu Fleischwaren, die er dem Bauer zurückliefert.
→Der Metzger braucht ein aktuelles Zertifikat mit Auflistung aller Produkte, die er in Bioqualität herstellt. Für die Herstellung, Zutaten und Warenfluss ist der Metzger verantwortlich.
→ Mit bis zu 5 Biokunden reicht ein Lohnverarbeitungsvertrag. Darin müssen alle Fleischwaren aufgeführt werden. Für die Herstellung, Zutaten und Warenfluss ist der Bauer verantwortlich.
Der Metzger verarbeitet das Fleisch zu Fleischwaren, die er teilweise oder ganz selbst vermarktet.
→ Der Metzger braucht eine eigene Zertifizierung. Falls er die Produkte mit der Knospe vermarkten will, muss er auch einen Lizenzvertrag mit Bio Suisse abschliessen.
*) Nur für das Schlachten von Tieren muss nicht kontrolliert und zertifiziert werden. Für alle weiteren Verarbeitungsschritte ist eine Kontrolle und ein Zertifikat nötig.
siehe Art. 2 f der Bioverordnung Art. 1.3.1 der Bio Suisse Weisungen für Lizenznehmer und Hofverarbeiter
Ethoprogrammverordnung
RAUS
Für Schweine schreibt das RAUS-Programm täglich einen mehrstündigen Auslauf vor. Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden. An maximal 5 Tagen vor dem Abferkeln dürfen Zuchtsauen in einer Abferkelbucht ohne Auslauf gehalten werden. Es ist ebenfalls erlaubt, dass Zuchtsauen während der Deckzeit maximal 10 Tage in einer Einzelbucht ohne Auslauf gehalten werden.
Kälbern ist am dem 11. Lebenstag Auslauf zu gewähren. Wenn den Kälbern permanent ein Laufhof zur Verfügung steht, müssen sie nicht auf die Weide. Kälber dürfen nicht angebunden gehalten werden.


